Aktion No.: 2
Projektleitung: Stefan Zöllig

Kantonale Waldverordnung

Art. 5 Holzförderung

1. Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei all seinen Tätigkeiten. Er unterstützt Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung sowie der Holzforschung.
2. Bei der Projektierung von kantonalen und vom Kanton zu mindestens zehn Prozent subventionierten Bauten ist die Holzbauweise zu prüfen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen.

Der Artikel soll ämterübergreifend Durchsetzung finden. Die Prüfung der Holzbauweise hat auf dem gleichen Planungsstand wie der Massivbau zu erfolgen. Zudem soll der Artikel auch bei Tiefbauten greifen.

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